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Führerscheinkontrolle

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Hinweise zur Halterhaftung und zur Führerscheinkontrolle

Der Fahrzeughalter haftet, wenn ein Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis fährt. Deshalb muss der Führerschein laut BGH-Rechtsprechung alle 6 Monate kontrolliert werden.

Die gesetzlichen Texte werden im deutschen Original angezeigt.

Gesetzestexte anzeigen

Halterhaftung und Führerscheinkontrolle

Die Haftung beim Fahren ohne Fahrerlaubnis bzw. Führerschein liegt beim Fahrzeughalter. Damit ergibt sich seinerseits die Verpflichtung, sicherzustellen, dass der Fahrer einen Führerschein bzw. eine Fahrerlaubnis für das überlassene Fahrzeug besitzt. Nach einem Urteil des BGH (BGH VRS 34, 354) muss diesbezüglich eine halbjährliche Überprüfung stattfinden.

Legt ein Fahrer trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Führerschein nicht zur Kontrolle vor, muss der Halter – in der Regel das Unternehmen vertreten durch die Geschäftsleitung oder den Fuhrparkverantwortlichen – unmittelbar reagieren. Dies kann unter Umständen sogar den Entzug des Dienstwagens zur Folge haben.

§ 2 StVG – Fahrerlaubnis und Führerschein

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. […]

§ 21 StVG – Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist. […]

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,

2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war […]

§ 11 StVZO – Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge

(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug […] nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

§ 23 StVO – Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht […] beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug […] sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein […].

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. […]

Bestätigung des Fahrers

Ich bestätige hiermit,

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